In den Gewerbegebieten sind die Vorgartenflächen mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 25 m Grundstücksbreite ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als Begrenzung zu den Nachbargrundstücken und im Vorgartenbereich sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.
Auf den Flurstücken 2354, 2356, 2358, 2360 und 2363 der Gemarkung Sülldorf sind Aufschüttungen bis zur Straßenoberkante der Sülldorfer Landstraße zulässig. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen gilt nur insoweit, wie die Standfestigkeit des Geländes nicht beeinträchtigt wird.
Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bau-anlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Im Kerngebiet und im Gewerbegebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
In dem mit ,,(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig.
Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die mindestens 30 v. H. des zu erwartenden Jahreswarmwasser bedarfs decken. Anlagen erneuerbarer Energien sind beispielsweise thermische Solaranlagen, Biogasanlagen und Wärmepumpen. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserverbrauch bei 60 Grad C weniger als 1 L/m² Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserverbrauchs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.
Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden. Für Heckenpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen: zweimal verpflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125 cm, vier Pflanzen je Heckenmeter.