Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 7749, 6275 und 3710 der Gemarkung Fischbek eine ebenerdige Zufahrt an der Cuxhavener Straße, eine Rampe und auf dem Flurstück 7749 im Tiefgaragengeschoß eine Durchfahrt gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Das in Teilbereichen zusätzlich festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im reinen Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 961 und 2682 der Gemarkung Alt-Rahlstedt sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.
Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden. Dabei ist eine deutliche farbliche Abstufung zum Verblendmauerwerk vorzusehen.
Die Gemeinschaftsanlagen — Gemeinschaftsstellplätze (St.Gem.) — sind bestimmt
a) westlich des Reekamp, insbesondere für die Nutzung der Grundstücke im Süden des Plangebiets zwischen Reekamp und Langenhorner Chaussee bis einschließlich der Reihenhausbebauung beiderseits des Reestück, soweit die Verpflichtungen aus der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) nicht in der angrenzenden erdgeschossigen Garage (GaE) erfüllt werden;
b) zwischen Reekamp und Eberhofweg für die Nutzung im Süden des Plangebietes zwischen diesen Straßen bis zur neuen Aufschließungsstraße.
Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser an der Straße Jes-Juhl-Weg. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im zweigeschossigen Gewerbegebiet ist entlang der Grenze zum Flurstück 3365 der Gemarkung Eimsbüttel eine geschlossene Wand von mindestens 3 m Höhe zu errichten, solange kein Gebäude auf dem Flurstück 3366 an der westlichen Baugrenze erstellt ist.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.