Im Mischgebiet sind in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilgebieten Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.
In den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern „1“, „2“ und „5“ sind zur Rotenhäuser Straße und zur Planstraße A beziehungsweise zur Mengestraße und zur Dratelnstraße im Erdgeschoss gelegene Wohnungen unzulässig.
4. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu entstandenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Untemehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennis hallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen sowie Nutzungen durch Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt 1Seiten 466, 479), ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe sind nur entlang der Ottenser Hauptstraße in einem 20 m tiefen Bereich des Erdgeschosses zulässig.
In § 2 wird folgende Vorschrift angefügt:
„4. Die Erschließung für die Flächen westlich der Straße Klobbenheeg ist über die Straße Kamerstücken vorzunehmen. Dazu sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.“
Auf den in der Nebenzeichnung mit „(F)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind außerhalb der Baugrenzen keine Gebäude und baulichen Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, zulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In den Innenhöfen von Geschoßwohnungsbauten sind offene Stellplätze unzulässig. Tiefgaragen und geschlossene Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.