Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sind unzulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.
In den Baugebieten, mit Ausnahme der mit „(a)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie mit Bäumen und Sträuchern abgepflanzt und die Freiraumgestaltung und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Gebäudehöhen. Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung
durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb
der mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche des
Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
maximal 54 dB(A) verringert wird.“
Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.