In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Bei einer Bebauung der Flurstücke 601 und 2902 der Gemarkung Eißendorf östlich der Weusthoffstraße sowie der Flurstücke 599, 598, 596, 2869, 594, 595, 593, 513, 514, 3282, 3283, 1347, 1346, 1350, 1351, 1356, 1357, 3414, 3415, 2028, 2029, 1359 und 3662 der Gemarkung Eißendorf beiderseits der Straßen Göhlbachtal darf die Dachneigung der Gebäude nicht weniger als 45 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet und rote S-Pfannen, für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände nur rote Ziegelsteine und Holz verwendet werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme der Flurstücke 1247 und 336, Fahr- und Gehwege sowie ebenerdigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.