In den urbanen Gebieten sind im Erdgeschoss bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, Wohnnutzungen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für das Flurstück 3379 der Gemarkung Sülldorf.
Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg bis zum Wegfall der auf den Flurstücken 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt genehmigten Nutzung mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760 der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 3“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung zu unterhalten, die Befugnis des Kleingartenvereins 301 den Weg bis zur festgesetzten Fläche für Stellplätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Leitungsrecht 1“ und das festgesetzte „Leitungsrecht 2“ umfassen jeweils die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.
Die Beheizungsanlagen der zwei-, drei- und viergeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g, G3g u. G4g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 v. H. der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten.
Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.
9.5 Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe
gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19), sind unzulässig.
In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.