Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Innerhalb der mit „(a)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 330 m2 errichtet werden.
Die auf Tiefgaragen anzulegenden gärtnerischen Flächen mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1m betragen.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Altona- Altstadt 32 vom 26. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Auf dem Flurstück 1094 der Gemarkung Altona-Südwest ist über die gesamte Frontbreite des Hauses Palmaille 65 eine bauliche Erweiterung zulässig, die in Höhe und Tiefe dem vorhandenen Anbau des Hauses Palmaille 63 (Flurstück 1098) entspricht."
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 1347 und 817, 1362 und 1369 der Gemarkung Neustadt umfaßt die Befugnis, die rückwärtigen Anlieferhöfe auf diesen Flurstücken an die
Neue ABC-Straße anzuschließen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.
Mindestens 80 v.H. der Stellplätze sind in Tiefgaragen nachzuweisen. Die Errichtung von Tiefgaragen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.