Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.
Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die Flurstücke 3274 und 6421 der Gemarkung Niendorf sowie für Betriebe, die Kraftfahrzeuge und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsver Ordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flächen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und einem Grünanteil von mindestens 30 v. H. herzustellen.
Die Staffelgeschosse der Gebäude auf den Flurstücken 743 und 746 bis 748 sind mit Ausnahme des Hofbereichs des Gebäudes parallel zum Valentinskamp allseitig um jeweils einen Meter zurückzusetzen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 160 Quadratmeter der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein- oder mittelkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerechnet werden.