Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Das Staffelgeschoß des fünfgeschossigen Geschäftshauses G5g+1g auf dem Flurstück 950 ist kein Vollgeschoß im Sinne der Baupolizeiverordnung, sondern lediglich Bodengeschoß für Abstellzwecke.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 5020 der Gemarkung Volksdorf an die Straße Frankring eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Rampen, Terrassen, Terrassentreppen und Sichtschutzwände kann bis zu 4,5 m, durch Erker und Balkone bis zu 2,5 m und durch Treppenhausvorbauten, Hauszugangs- und Fluchttreppen bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 724, 726 bis 728 sind für alle Außenwände Ziegelsteine mit Farbtönen in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Alle Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind mit Steildächern mit einer Dachneigung von 45 Grad bis 60 Grad auszuführen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohngebäuden 16,0 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie für den Anschluß des Flurstücks 2702 der Gemarkung Hasselwerder an den Seehofring eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.