Die Erschließung der innerhalb der Waldflächen liegenden Wohnbebauung auf den Flurstücken 1468, 4298 und 6182 der Gemarkung Neugraben sowie der Wohnbebauung auf dem Flurstück 6183 ist nur über die vorhandenen Zufahrten vorzusehen.
In § 2 Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Vorhabengebiet und den zusätzlichen Straßenverkehrsflächen das außerhalb des Plangebietes befindliche Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel anteilig mit 851 m² zugeordnet.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne3/ Bramfeld29 vom 3. Oktober 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291) wird wie folgt geändert: In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Straßenverkehrsfläche" (Autobahn) in die Festsetzung "Grünfläche" (Parkanlage) geändert.
Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beleuchtung der
privaten und öffentlichen Außenflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Niederdrucklampen oder
LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten und Fledermäuse
wirkungsarmes Spektrum entsprechend des Standes
der Technik aufweisen. Die Lichtquellen sind zu den
umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.