Im “WA1” mit abweichender Bauweise sind straßenseitig zum Dorflageweg Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig. Im “WA3” mit abweichender Bauweise sind straßenseitig Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand mit einer Länge von mehr als 50 m und höchstens 100 m Länge zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand und einer Länge von höchstens 20 m zulässig.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen. Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Anfahrbarkeit des vorgesehenen Durchgangs mit Gehrecht zur Schule eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Maßgebend für die in den Nummern 2 und 3 getroffenen
Festsetzungen ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).
Für das Postamt und die Kerngebiete sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7.1 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird die Ausweisung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ladengebiet“ aufgehoben und als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Marktfläche“ festgesetzt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen,
Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der verkehrssicheren
Nutzung der öffentlichen und privaten
Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen
und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das
für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 39).