Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in ein offenes Entwässerungssystem einzuleiten.
§ 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 erhält folgende Fassung:
„1. In den dreiundzwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig.
2. Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 91 m, für das dreiundzwanziggeschossige Gebäude 83 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 95 m über Geländeoberfläche."
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Oberste Geschosse, die zu den mit „(S)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind jeweils zweimal auf einer Länge von mindestens 4,0 um mindestens 3,5 m von den darunter liegenden Geschossen zurückzusetzen. Dachüberstände am obersten Geschoss sind unzulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft, mit Ausnahme der Flurstücke 6197, 191, 190, 6181 und 117 der Gemarkung Rissen, sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, zu den Flurstücken 56, 312 bis 315, 321 und 322 der Gemarkung Barmbek eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.