Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im urbanen Gebiet sind ausschließlich das Gebiet versorgende Läden mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel – Apotheke –, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften)
sowie Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsbedarf zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind nur im zweiten Vollgeschoss zulässig.
Im Kerngebiet werden Wohnungen gemäß §7 Absatz 2
Nummer 6 und 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3),
sowie Ausnahmen für Wohnungen gemäß § 7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind für die dreigeschossig ausgewiesenen Baukörper Überschreitungen der Baugrenzen zu den Blockinnenhofbereichen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.
Die im Industriegebiet mit der Ordnungsnummer „1“, Flurstücke 6803, 7119, 7206, 10459 und 13517 in der Gemarkung Wilhelmsburg, mit einer Mindesthöhe von 31 m über NHN festgesetzte bauliche Anlage (Schornstein), ist mit einem lichten Durchmesser von 0,5 m herzustellen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn die Ableitbedingungen insgesamt für die Umgebung gewahrt bleiben.
Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Bereich der festgesetzten Bäume und Sträucher unzulässig.