In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser,
Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen
(wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen),
luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe,
Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig.
Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche
Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen
sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.
In den Wohngebieten geschlossener Bauweise, im Ladengebiet sowie auf den Baugrundstücken für den Gemeinbedarf sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.
Die Außenwände der Gebäude sind durch vertikale Vor- und Rücksprünge zu gliedern. Eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,2 m durch einzelne Bauteile (z. B. Loggien, Balkone und Erker) kann zugelassen werden.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
Die auf der mit „(f)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.
Auf den festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind Hochstaudenbiotope zu entwickeln. Es darf nur einmal im Jahr gemäht und nicht gedüngt werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden.
Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens 1 Pflanze zu verwenden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf der Vorhabenfläche sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.