Dorfgebiet
Zulässig sind:
Bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und zur Verarbeitung und Sammung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielleitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den Flächen mit Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind Gras- und Krautfluren bestehend aus einheimischen und standortgerechten Pflanzen anzulegen und einmal jährlich zu mähen, die Obstbäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Für die Erschließung des Kerngebietes können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Außenwände von Gebäuden, deren Tür- und Fensteranteil geringer als 10 v. H. der Wandfläche ist, sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.