Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nördlich der S-Bahn-Strecke, begrenzt durch Ohnhorststraße und Baron Voght-Straße (Flurstück 798 der Gemarkung Klein Flottbek), wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.
Die Größe der Grundfläche von baulichen Anlagen darf 200 m² nicht überschreiten. Die höchstzulässige Größe der Grundflächen gilt jeweils unabhängig auch für mehrere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück.
In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Zufahrten zu den Hochwasserschutzanlagen anzulegen und zu unterhalten. Das außerdem auf dem Flurstück 2221 der Gemarkung Finkenwerder-Nord festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.
Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.
Die mit „(TR)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Trockenrasen zu pflegen. Dafür ist trockenrasenfremde Vegetation einmalig zu entfernen. Die Fläche ist zweimal jährlich nach dem 15. Juni und dem 1. September zu mähen. Das Mähgut ist nach mehrtägiger Zwischenlagerung auf der Fläche vollständig zu entfernen. Die Fläche ist gegen Betreten zu schützen.
Im Kerngebiet sind sonstige Wohnungen im Sinne des
§ 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO werden ausgeschlossen.
Zusätzlich sind im Bereich der mit „(1)“ gekennzeichneten Fassade vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
In dem reinen Wohngebiet sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.