Auf der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes sind die den Wohngebieten zugewandten Außenwände von mehr als 7 m Gebäudehöhe mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hochstaudenfluren“ ist eine Fläche von mindestens 800 m² Größe als Hochstaudenflur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Nach Beendigung der Bauaktivitäten sind ggf. vorhandene Baustoffreste zu entfernen und ggf. entstandene Verdichtungen des anstehenden Bodens aufzulockern. Es sind keine Einsaaten vorzunehmen, der Standort ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwicklungsziel ist eine Brennnesselflur mit z.B. Mädesüß, Weidenröschen, Knöterich und Beifuß.
Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Erker, Loggien und Balkone kann im Bereich Ost-West- Straße und Domstraße bis zu 2 m, in allen übrigen Bereichen bis zu 1 m oberhalb des zweiten Vollgeschosses zugelassen werden.
Innerhalb des Vorhabengebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 3,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.
In der geschlossenen Bauweise sind die Fassaden architektonisch durch Balkone, Loggien und Erker, insbesondere durch Vor- und Rücksprünge ganzer Bauteile zu gliedern. Im dreigeschossigen Bereich sind Fassadenabschnitte auszuformen so daß der Eindruck von Einzelbaukörpern vermittelt wird; dabei soll keine ungegliederte Fassade und Dachfläche mit mehr als 20 m Länge entstehen.
Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger als
20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von
der Begrünung ausgenommen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.