Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Auf dem Flurstück 9200 der Gemarkung Wilhelmsburg sind im Bereich der umgrenzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Grundstückszufahrten und -Zugänge zulässig. Im Bereich der umgrenzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern an der Ostgrenze des Flurstücks 6901 sind ein Zugang zum Karl-Arnold-Ring und ein Standplatz für Abfallbehälter zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „ O “ bezeichneten Flächen sind als Obstwiesen zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist unzulässig.
In den mit „(1)" und „(3)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 20 vom Hundert der jeweiligen Grundstücksfläche als offene zusammenhängende Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Für die anzupflanzenden beziehungsweise zu erhaltenden großkronigen Bäume beziehungsweise Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen Pflanzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.