Die festgesetzten Gebäudehöhen von 29 m über NN und 35 m über NN können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 4,5 m auf einer Fläche von bis zu 2100 m² überschritten werden. Anlagen zur Sonnenenergiegewinnung sind hiervon ausgenommen und dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf allen Dachflächen überschreiten.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.
In den Mischgebieten sind für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauliche Maßnahme insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Entlang der Umgehungsstraße Eidelstedt sind Zufahrten und Zugänge sowie in einem Streifen von 20,0 m Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.