Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1958 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist das Niederschlagswasser, sofern und soweit es nicht gesammelt und genutzt wird, über naturnah zu gestaltende, standortgerecht zu bepflanzende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltebecken zurückzuhalten und in die öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern und soweit eine oberirdische Rückhaltung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen (zum Beispiel Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen) erfolgen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die nicht überbaubaren inneren Teile der Ladengrundstücke sind für die Anlieferung und den sonstigen Kraftfahrzeugverkehr jeweils der gesamten Ladengruppe herzurichten.