Im reinen Wohngebiet kann in Anpassung an benachbarte Traufhöhen ein viertes Geschoß als Mansarddach ausgebildet werden, soweit damit eine städtebauliche Einfügung gewährleistet wird. Die aufgehenden Wände von Erkern können über die Traufkanten geführt werden. Für die Erker ist eine Fassadenbreite von maximal 5 m zulässig.
In dem mit C gekennzeichneten Teil des Kerngebietes sind im ersten Vollgeschoß nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche von nicht mehr als 1500 m² zulässig.
Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Sträuchern oder Schling- und Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der Gemeinbedarfsfläche „Polizeipräsidium" und im Kerngebiet ist jeweils das erste Vollgeschoß nur als Garagengeschoß zulässig. Auf der Gemeinbedarfsfläche „Polizeipräsidium" können im Garagengeschoß Funktionsräume für Lager-, Technik- und Sanitäreinrichtungen sowie Haftunterkünfte ausnahmsweise zugelassen werden.
Soweit Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.
Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und das Ortsbild dürfen nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Alle Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.