Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Vier- und Marschlande zuzuführen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Eine Überschreitung der Baugrenzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen durch Balkone, Loggien, Erker und Wintergärten kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m kann zugelassen werden. Die Breite der Vorbauten und Erker darf dabei die Hälfte der Gebäudebreiten, höchstens jedoch 4 m, nicht überschreiten.
Auf Grund §10 Abs.8 BPV. wird bestimmt, das für die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke die Bestimmungen für das Mischgebiet M4 der Baustufentafel zu §11 BPV. mit Erläuterungen gelten.
Entlang der mit „(C)“ bezeichneten Bereiche sind die Aufenthaltsräume – insbesondere die Lehr-, Lern- und Bibliotheksräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wenn dies nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender baulicher Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche Maßnahmen so geschaffen werden, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird.
Einfriedigungen, an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m. zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.