Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr können im Kerngebiet ausnahmsweise zugelassen werden.
In den Wohngebieten sind Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 vom Hundert dieser Begrünung muss mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Das Staffelgeschoß ist auf den Flurstücken 1696 und 1697 der Gemarkung Harburg von den Vorder- und Rückfronten sowie von den freistehenden Giebeln mindestens 2,0 m zurückzusetzen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.
Für die mit „B“ und „E“ bezeichneten Flächen wird eine rückwärtige Baugrenze im Abstand von 35 m, gemessen von der vorderen Baugrenze, festgesetzt. Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Flurstücks 1766 der Gemarkung Fischbek ein Baukörper mit einer Größe von 9 m x 12 m in einem Abstand von 5 m von der Straßenlinie Heidrand festgesetzt. Auf der mit „E“ bezeichneten Fläche werden die rückwärtigen vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück 2102 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 60 m2 und auf dem Flurstück 2083 mit einer Grundfläche von 100 m2 als Höchstmaß festgesetzt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).