Innerhalb der mit (C) gekennzeichneten Fläche sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für den mit „a1“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50 m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit „a2“ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind.
Im Wohngebiet offener Bauweise mit Ausnahme der Flurstücke 3797 und 3802 der Gemarkung Bergedorf sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
§ 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Der überwiegende Teil der Außenwände eines jeden Gebäudes darf nur als Ziegelstein- oder helle Putzfassade, auch in Kombination beider Materialien, ausgeführt werden."
3.2 Nummer 2 wird gestrichen.
3.3 Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. Die neue Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Im Geschoßwohnungsbau sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 23 Grad zulässig; bei Staffelgeschossen, die nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, ist eine Dachneigung bis zu 15 Grad zulässig. In den reinen Wohngebieten sind die Dächer der ein- und zweigeschossigen Gebäude mit einer Neigung bis zu 50 Grad auszubilden; bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Krüppelwalm- und Walmdächer unzulässig."
Der Durchführungsplan schreibt teilweise die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen (W6g) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.
Die zulässige Traufhöhe der sechsgeschossigen Wohnhausbebauung (W6g) beträgt höchstens 19,0 m.
Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten zweigeschossigen Bebauung sind als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
vom 21. Dezember 1976 (HmbGVBl. S. 286) wird wie folgt
geändert:
(1) Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1“ wird
der Verordnung hinzugefügt.