Im Kerngebiet an den Straßen Reimerstwiete und Bei den Mühren sind in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig. Außerdem sind im Kerngebiet an der Straße Bei den Mühren in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) sowie der kellergeschossigen Garage (Gak) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockelzonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Fensterrahmen, Türen und Metallelemente sind farbig zu gestalten. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit einer Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von mindestens 1 m anzulegen; abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten. Sätze 2 und 3 gelten nicht für Festsetzungen nach den Nummern 40 und 41.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sind bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den Industriegebieten sind Beherbergungsbetriebe,
gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen sowie Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig. Ausnahmen
für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen.