Entlang der Barnerstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume von Wohn gebäuden den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeteilen nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Kellerersatzräume für die festgesetzte Reihen-, Einzel- und Doppeihausbebauung westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind nur im Anschluß an das Hauptgebäude zulässig.
Auf den mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind oberhalb des fünften Vollgeschosses und auf den mit „(B)" bezeichneten überbaubaren Flächen oberhalb des vierten Vollgeschosses Staffelgeschosse unzulässig. Für die obersten Wohnungen ist auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 13 m² zulässig. Zur Einhausung der Dachausstiege dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen bis zu 2,5 m überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Straße Hesten – Ohnhorststraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.
Für die beiderseits der neuen Stichstraße zulässige Wohnnutzung sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den zur Stichstraße gerichteten Außenwänden, Türen und Fenstern vorzusehen.
Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind – sofern eine Bodenluftbelastung festgestellt wird, – für Neubauvorhaben passive Gassicherungsmaßnahmen (wie Kiesfilterschicht, gasdichte Leitungsdurchführungen, keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle) gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.