Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Bestimmungen:
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im urbanen Gebiet „MU 4“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,75 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen zulässig.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung zwischen 50 Grad und 75 Grad auszubilden. Die Höhe des Dachgeschosses muß mindestens 3,0 m und darf höchstens 4,0 m betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhaltungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 m² als Höchstmaß zulässig.