In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Karl-Arnold-Ring und Kirchdörfer Damm gilt:
Auf der als Gärtnerei ausgewiesenen Fläche sind innerhalb der Begrenzungslinien die für eine gärtnerische Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen zulässig.
Entlang des Veilchenwegs sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Wege, Zufahrten, Außenwohnbereiche und Kinderspielflächen ausnahmsweise zulässig.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Dorfgebiets darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Belange des Denkmalschutzes bis zu einer Grundflächenzahl von 0,3 überschritten werden. Für diesen Fall sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig, ist das Gelände in Form einer Warft um 0,7 m aufzuhöhen und Nummer 3 nicht anzuwenden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.