Für Ausgleichsmaßnahmen werden der nördlichen Straßenverkehrsfläche (Umgehung Finkenwerder) die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 225, 226, 227, 831, 834, 836, 1422, 1423, 1424, 1434, 1754, 1756, 1758 und 2683 der Gemarkung Neuland, die Flurstücke 95, 96, 197, 245 und 246 der Gemarkung Gut Moor und die Flurstücke 1973, 1974, 1977 (Teilfläche) und 2032 (Teilfläche) der Gemarkung Francop zugeordnet.
Im Wohngebiet mit dreigeschossiger Bebauung ist zum besseren Anschluss an die Nachbargebäude ein viertes Geschoß als Dachgeschoß mit einer Dachneigung von 40 bis 75 Grad zulässig, wenn es über nicht mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche die für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß erforderliche lichte Höhe hat.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Der überwiegende Teil der Außenwände der Gebäude darf nur als helle Putz- oder rotbraune Ziegelsteinfassaden ausgeführt werden.
Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Zweiten Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20“ wird der Verordnung hinzugefügt.
In den Mischgebieten sowie in den Wohngebieten ist für jede 150 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In den Kern- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Außerdem werden im Kerngebiet und auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgeschlossen.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe ist definiert als die Höhe des Rohfußbodens. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der an der Sülldorfer Landstraße gelegenen Gebäude darf die Straßenoberkante der Sülldorfer Landstraße nicht unterschreiten und nicht um mehr als 0,5 m überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück erschließenden Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße.
Die Fläche des Anpflanzungsgebotes an der Kieler Straße im Sondergebiet ist mit mindestens acht großkronigen Bäumen in Reihe mit gleichmäßigem Abstand zur Straßenverkehrsfläche zu bepflanzen.
Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, tellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.