Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 34 als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind,
wird als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß
§ 8 BauNVO 1990 festgesetzt.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzte Gebäudehöhe kann für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 2,5 m überschritten werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 6,4 zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 für die Flurstücke 1235 bis 1238 der Gemarkung Fischbek sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Außerhalb der mit „B" bezeichneten Flächen ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.