Für die zweigeschossige Bebauung südlich der Röntgenstraße können ein weiteres Vollgeschoß sowie für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 2158 und 655 der Gemarkung Fuhlsbüttel weitere drei Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschoße keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 301 —h), zuletzt geändert am 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 423), tritt im Plangebiet außer Kraft.
Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Wohnungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind ab dem ersten Obergeschoss zulässig.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36 vom
7. Mai 1968 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
Das festgesetzte nördliche Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg für den Fußgänger- und Radfahrverkehr anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im Wohngebiet offener Bauweise mit ein- und zweigeschossiger Bebauung sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.