Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 62 der Gemarkung Horn-Geest an die O'Swaldstraße und den Horner Weg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Im Sondergebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 außerhalb der mit „(V)" bezeichneten Fläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zulässigen Grundstückszufahrten sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Innerhalb des Vorhabengebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker um bis zu 1 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4,5 m zugelassen werden.
In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: „Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“