In den Mischgebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind offene Stellplatzflächen in wasserundurchlässigem Aufbau, Geh und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu stellen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet am Rugenbarg sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tank stellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
Innerhalb der mit „(f)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 500 m2 errichtet werden.