Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf
den gemeinschaftlichen Flächen bis zur Einleitung in die
Regenrückhalteeinrichtung beziehungsweise bis zur Einleitung
in den Graben am Erna-Stahl-Ring oberirdisch
abzuleiten. Die Mulden müssen in der Nutzungsphase
regelmäßig gewartet werden und jederzeit in vollem
Umfang nutzbar sein.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Auf den nicht überdachten Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Weg zugunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten.
Dachflächen sind extensiv mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.