Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U1“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, tandortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.
Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu unterhalten, so dass der ursprüngliche Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der festgesetzten Einzelbäume erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und für alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
In den Mischgebieten darf die festgesetzte Gebäudehöhe für technische Anlagen (zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 2 m überschritten werden, in den Gewerbegebieten um bis zu 5 m.
Im Dorfgebiet und in den „Erhaltungsbereichen" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet oder rote S-Pfannen verwendet werden.
2. Für die Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine verwendet werden.
3. Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.