Entlang der Davidstraße, der Bernhard-Nocht-Straße, der Hopfenstraße und der Planstraße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Dachflächen von Gebäuden sind mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und im Gewerbegebiet zu mindestens 50 v.H. sowie im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 v.H., bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.
Für die zur Arnoldstraße, Lobuschstraße, Eulenstraße, Ottenser Hauptstraße zwischen Rothestraße und Bahrenfelder Straße, Rothestraße, Bahrenfelder Straße und Klausstraße gerichteten Aufenthaltsräume von Gebäuden sowie für die Aufenthaltsräume der Gebäude Mottenburger Twiete 12 bis 16 ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen- wänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.
Im Bereich des Flurstücks 4100 (ehemaliges Flurstück 910 teilweise) der Gemarkung Finkenwerder Nord wird die Festsetzung „Oberirdische Bahnanlagen (Hafenbahn)“ in allgemeines Wohngebiet mit einer Bebaubarkeit von maximal vier Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,2 umgewandelt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479).
Auf den für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gekennzeichneten Flächen sind an den unmittelbar zum Nettelnburger Landweg sowie zur Ecke Wehrdeich / Oberer Landweg gerichteten Außenwänden von Wohngebäuden bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.
Mindestens 40% der mit b bezeichneten Teilfläche des Kerngebiets zwischen den festgesetzten Gehrechten östlich der Baugrenze sind mit großkronigen Laubbäumen und dichtwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt; ausgenommen hiervon sind die Spielflächen auf den privaten Grünflächen „Golfsport".
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.