Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Den Gewerbegebieten werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 305 31, 32, 252, 905 und 2655 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind auf der Fläche für die Anpflanzung von Laubgehölzen als Abgrenzung zur öffentlichen Parkanlage Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,50 m zu pflanzen. Mögliche Anpflanzungen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche sind als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecke nicht überragen.
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Parkanlage" auf den Flurstücken 1045, 1046 und 2304 sowie auf Teilen des Flurstücks 1047 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) in die Festsetzung „Spielplatz" geändert.
Die Drainagewirkung von Versorgungsleitungen und Sielen ist durch Querschotten aus Lehmpackungen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern. Der ausgehobene Boden ist wieder einzufüllen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg zu haben und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.
Die Firsthöhe darf in Gebieten mit eingeschossiger Ausweisung 9 m, in Gebieten mit zweigeschossiger Ausweisung 11 m jeweils über Gehweg nicht überschreiten.
Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften sind mit gleicher Neigung auszuführen.