Auf den Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang von Bäumen Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der festgesetzten Gehölzfläche erhalten bleiben. Gelände aufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Sukzessionsfläche mit Hochstaudenflur, Wildsträuchern und Baumgruppen anzulegen. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser mit standorttypischer Vegetation sollen angelegt und erhalten werden.
3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.
Im reinen Wohngebiet südlich Peter-Timm-Straße (Flurstücke 4196, 6068, 6055, 6688 und 4242 der Gemarkung Schnelsen) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen auf die festgesetzten Geschoßflächenzahlen anzurechnen.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 42 vom
2. März 1970 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 42“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.