Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen und zu betreiben, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2634, 2638), für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe sowie Wohnungen fiir Betriebsangehörige sind entlang der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche anzuordnen; entlang dieser Straße sind in einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und offene Produktionsbereiche unzulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der überbaubaren Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 14, 182, 1931 und 125 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Weg Beim Erdkamp eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird in der
zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans
D186/52 die Festsetzung „Flächen für Läden“ in die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO
geändert. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ
von 0,4 festgesetzt.
In den Wohngebieten und im Kerngebiet an der Hoheluftchaussee sind Terrassen, Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.