Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Gartenhofhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. September 1967.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe zulässig. Im reinen Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 196 und 197 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Holstenstraße sowie des Flurstücks 207 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Eggerstedtstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Bis zur Verlagerung des Schaustellerplatzes und bis zur Aufgabe der bestehenden Betriebswohnung im Gebäude Brennerhof 96 sind gemäß § 9 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 2 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Für die festgesetzten Gewerbegebiete sind die Geltungsbereiche dieser Emissionskontingente in der Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung gekennzeichnet.
Tabelle 2: Emissionskontingente mit Betriebswohnung und Schaustellerplatz
Teilfläche: GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E3) , LEK, tags: 54 dB (A)/m² , LEK, nachts: 30 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E4) , LEK, tags: 57 dB (A)/m² , LEK, nachts: 34 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E5) , LEK, tags: 55 dB (A)/m² , LEK, nachts: 34 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.