Auf den Grundstücken Sülldorfer Landstraße 180 und 182 (Flurstücke 2594 und 2021 der Gemarkung Sülldorf) sowie dem Flurstück 623 der Gemarkung Sülldorf des urbanen Gebiets sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des Gartenbaubetriebs mit Hofverkauf allgemein zulässig, sofern durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird, dass durch die Nutzung der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 S. 1), auftreten. Die Erweiterungsmöglichkeit umfasst auch die Errichtung von Gewächshäusern und Verkaufsflächen mit dem Sortiment Pflanzen und Pflanzenbedarf. Nutzungsänderungen richten sich nach den übrigen Vorschriften dieser Verordnung.
Für die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind einheimische standortgerechte Gehölze zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
In den Allgemeinen Wohngebieten ist auf den mit einer Gebäudehöhe von 5,0 und 5,2 m ü NHN festgesetzten Flächen und im Sondergebiet auf den mit einer Höhe von 10,6 m ü NHN festgesetzten Flächen je 400 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.
Für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 1071, 1072 und 1073 kann im Rahmen einer Geschoßfläche von 1500 m² ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden.
In den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereichen ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für das übrige Plangebiet wird mit Ausnahme der vorhandenen Straßenverkehrsflächen, Bahnanlagen und Wasserflächen Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S 466, 479), festgesetzt. Für das Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
Für die Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer der eingeschossigen An- und Vorbauten sind, soweit sie nicht geneigt sind, zu begrünen.
2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt
durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger
Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für
die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“