3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.
Im reinen Wohngebiet südlich Peter-Timm-Straße (Flurstücke 4196, 6068, 6055, 6688 und 4242 der Gemarkung Schnelsen) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen auf die festgesetzten Geschoßflächenzahlen anzurechnen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 42 vom
2. März 1970 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 42“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzel-baren Uberdeckung herzustellen und mit Gehölzen zu bepflanzen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
[Durch Rissen 28/34/47 aufgehoben:] Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.