In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzflächen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.
Fassaden und Schutzwände, die bis zu 12 m von den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenzen entfernt und zu diesen orientiert sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen unterschiedlicher Arten zu begrünen; je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und nach höchstens 5 m ist ein Wechsel der Art vorzunehmen.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.