Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen zulässig.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 umfassen die Befugnis der Universität Hamburg zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als Zufahrt zum Schaugewächshaus. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht 1 umfasst zudem die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als allgemein zugänglicher Weg. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist befugt zu verlangen, dass die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 für diesen Zweck angelegt und unterhalten werden.
Im Gewerbegebiet auf den Flurstücken 425, 426, 2377 und 2472 der Gemarkung Lokstedt sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig. Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sind zulässig.
Im Mischgebiet sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen des Baugrundstücks zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Stellplätze und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Äsphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
In den Baugebieten sind Fassaden, die weniger als 10 m von einer öffentlichen oder privaten Grünfläche entfernt liegen, zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.