Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden; ausgenommen ist die mit "(A)" bezeichnete Bebauung, für die eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen nach Norden zum S-Bahngelände ausgeschlossen ist.
Auf der mit „(1)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 ist nur ein für die Sporteinrichtung notwendiges Vereinsgebäude sowie ein Wohngebäude für einen Platzwart der Sportanlage zulässig. Auf der mit „(2)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 241 dürfen nur die für eine Sportanlage notwendigen Geräte- und Umkleideräume errichtet werden. Im übrigen sind Anlagen des Hochbaus auf den Flächen für Sportanlagen und Sporteinrichtungen nicht zulässig. Auf der mit „(3)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 sind nur die für die Nutzung „Jugendeinrichtung" erforderlichen Räume (insbesondere Gemeinschaftsraum, Club- und Gruppenräume) zulässig.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf dem Baugrundstück für die Hochschule kann im Rahmen der festgesetzten Baumassenzahl die Höhe baulicher Anlagen von 16,0 Meter auf 25,0 Meter erhöht werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauflhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungsweise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet am Graf-Johann-Weg sind im Erdgeschoß nur der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.