Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschl. der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als trockene Hochstaudenflur anzulegen. Parallel zum Sportplatz ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Wildsträuchern anzulegen. Die Fläche ist in einem Zeitraum von 5 Jahren zwei- bis dreimal jährlich zu mähen und das Mähdgut abzufahren.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der überbaubaren Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.