„4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.5 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhaltungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 m² als Höchstmaß zulässig.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 vom 17. Oktober 1979 (HmbGVBl. S. 308), zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19“ wird dem Gesetz hinzugefügt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Es werden folgende Nummern 16 bis 21 angefügt:
„16. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig. Auf den mit „(y)“ bezeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung erst ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Auf den mit „(z)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sowie Räume für die Ausübung freier Berufe zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Misch- oder Gewerbegebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhe der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Gebäude nicht überragen.