Auf den mit (C) bezeichneten Flächen sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
In dem mit „(b)“ bezeichneten Dorfgebiet sind nur Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung landwirtschaft licher Erzeugnisse, Betriebe zur Be- und Verarbeitung, Sammlung und zum Handel von oder mit Nahrungsmitteln sowie landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe mit Ausnahme von Wohnnutzungen zulässig. Die für dieses Dorfgebiet festgesetzte Grundfläche von höchstens 2.100 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 2.200 m² überschritten werden. In den übrigen Dorfgebieten einschließlich der mit „(a)“ bezeichneten Dorfgebiete sind außerhalb der augrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der andwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
In den Wohngebieten sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper, die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschossausbau bzw. Staffelgeschoss.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit
„(B)“ bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als Hausform sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Die der Straßenverkehrsfläche zugewandte Gebäudeseite (Länge) der Gebäude darf 15 m nicht überschreiten.