Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; sie dürfen in den Wohngebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind gärtnerisch anzulegen und mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.
Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen fest¬gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.
Die im Durchführungsplan als „zu beseitigende Bauwerke“ dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.
Tiefgaragen sowie ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für sie kann die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden. Für ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete kann die Geschossflächenzahl von 4,05 bis zu einer Geschossflächenzahl von 4,79 überschritten werden. Das Garagengeschoss wird auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nicht angerechnet. Für das Garagengeschoss ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m zusätzlich zu der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe auf Grundlage von Nummer 11 zulässig.
Auf den Flurstücken 4901 und 4902 (alt 3761) sind mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Davon sind mindestens 3 Bäume auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen zu pflanzen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.