Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind Dächer, die größer als 100 m² sind,
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für technische Dachaufbauten bis maximal
50 v. H. der Dachfläche.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die östlichen Baugrenzen der mit „(C)" und „(G)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und die westlichsten Baugrenzen der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flchen der Kerngebiete. An den zur Straße Am Dalmannkai gerichteten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch wohnungsbezogene Balkone bis zu einer Tiefe von 2,8 m ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.
Staffelgeschosse oberhalb des zweiten Vollgeschosses in den Wohn- und Mischgebieten sind an der Vorder- und Rückseite um mindestens 1,5 m zurückzusetzen. Die maximale Dachneigung der Staffelgeschosse wird auf 15 Grad begrenzt.
Dachaufbauten sind, mit der Ausnahme von Zäunen für Dachgärten, in einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig und müssen mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.