Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ (Gemeindezentrum) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet werden zwei Vollgeschosse (als Höchstgrenze) und die Bauweise „Reihenhäuser" bei einer Grundflächenzahl von maximal 0.4 und einer Geschoßflächenzahl von maximal 0,6 festgesetzt.
In den mit „(3)“ bezeichneten Wohngebieten beiderseits der Hermann-Renner-Straße sind Verblendungen nur mit dun¬kelroten Vormauersteinen sowie ausschließlich weiße Fen¬sterrahmen zulässig.
Innerhalb der mit „(b)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 120 m2 errichtet werden.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen.