Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Auf der Fläche für Stellplätze im Sondergebiet sind mindestens zehn Bäume und im urbanen Gebiet „MU 1“ sind insgesamt mindestens zehn Bäume zu pflanzen. Die Baumpflanzungen werden auf die nach Nummer 13 anzupflanzenden Bäume angerechnet.
Die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses der Neubauten (ausgenommen sind Flächen gemäß Nr. 13) sind mit einer maximalen Neigung von 10 Grad auszubilden, zu mindestens 50 v.H. aller Dachflächen der jeweils obersten Geschosse mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszubilden. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert unter Berücksichtigung der Dachbegrünung auszuführen.
In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technischen Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
Im Sondergebiet und in den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind innerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig und dürfen außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und oberirdische Garagen weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.