Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gemeinbedarfs- und Kerngebieten die in Blatt 1 und Blatt 2 des Bebauungsplans festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet; ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straßen Am Stadtrand und Eckerkoppel.
In den allgemeinen Wohngebieten an der Bredenbekstraße 42a-44, 57 und an der Diestelstraße 30-30a sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Standorte für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffentlichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit standortgerechten Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Mit Ausnahme der mit „(D)“
bezeichneten Fläche sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur Ausnahmsweise zulässig.
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung „(x)“ ist als strukturreicher Laubwaldbestand mit Totholzanteilen zur erhalten und zu entwickeln. Die mit „(y)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahe Gehölzstruktur anzulegen und zu entwickeln.
Im Sondergebiet „Bau- und Gartenfachmarkt" sind nur ein Bau- und Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 19.500 m und eine Imbiss-Gastronomie mit Backwarenverkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 500 m², die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Bau- und Gartenfachmarkt stehen, zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
- Holz,
- Baumaterial,
- Bauelemente wie Fenster, Türen,
- Dämmstoffe,
- Fliesen,
- Badezimmereinrichtung,
- Gartenmöbel,
- Selbstbaumöbel,
- großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser,
- Rollläden und Gitter,
- Installations- und Sanitärbedarf,
- Haustechnik,
- Eisenwaren, Kleineisenwaren,
- Beschläge,
- Werkzeuge,
- Arbeitskleidung,
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
- Spielplatzgeräte,
- Zweiradzubehör,
- Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi),
- Zäune,
- Pflanzen,
- Pflanzengefäße,
- Torf und Erden,
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
- Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen
Geschossfläche von insgesamt 1.200 m²:
- Teppiche,
- Wohnraumleuchten,
- Bastelartikel,
- Geschenk- und Dekoartikel,
- Glas, Porzellan, Keramik,
- Haushaltsgeräte,
- Reinigungsartikel,
- Heimtextilien,
- Campingbedarf,
- Zooartikel (einschließlich lebende Tiere),
- Schnittblumen,
- Fachliteratur.
Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Eine Überschreitung der südlichen Baugrenze auf dem Flurstück 4996 der Gemarkung Harburg für Treppenhausvorbauten bis zu einer Tiefe von 5 m kann zugelassen werden.