In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 bis 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet an der Kollaustraße und an der Alten Kollaustraße sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet ist in den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2m zulässig, sofern diese zur straßenseitigen Gebäudekante durch eine allseitige Attika verdeckt werden. In den übrigen Bereichen des
mit „MK1“ gekennzeichneten Kerngebiets sind Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten zulässig, sofern sie entsprechend ihrer jeweiligen Höhe von der straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses abgerückt realisiert werden. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300 - e) aufgehoben.
Im Vorhabengebiet „Büro“ sind mindestens 10 vom Hundert der Flachdachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 25 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen. Mindestens 5 vom Hundert der genannten Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Wohnen“ sind mindestens 45 vom Hundert der Flachdachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Auf den mit „(2)" bezeichneten Flurstücken 888, 891 und 892 im Eckbereich Sieberlingstraße /Elbchaussee kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz l Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetz¬blatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), um 50 vom Hundert überschritten werden.